Der Josef-Off-Weg soll endlich „erstausgebaut“ werden. Dazu lädt die Stadt Weilheim alle AnwohnerInnern zu einer Informationsveranstaltung ein.

Auszug aus dem Einladungsschreiben der Stadt Weilheim v. 22.08.2018
Kommen dabei Kosten auf mich zu, fragen sich zu Recht die Betroffenen? Hat doch der Josef-Off-Weg seit mehr als 30 Jahren in seiner jetzigen Form – als geteerte Ortsstraße – problemlos „funktioniert“.
Ja, lautet darauf meine Antwort. Denn eine Kommune ist grundsätzlich dazu verpflichtet, aus einem Provisorium eine ordentliche Gemeinde- oder Ortsstraße zu erstellen (im Josef-Off-Weg zutreffend, weil damit überhaupt seinerzeit erst gebaut werden konnte und z.B. Schwerlastverkehr möglich war).
Konkret gehört zum Erstausbau…
– die Untergrundsicherung des Weges – die Entwässerung – ein Gehsteig – ggf. Parkbuchten E-Ladesäulen etc.
Ergo: Die konkrete Umsetzung bedeutet für jeden betroffenen Hausbesitzer … es entstehen für ihn/sie Kosten.
Straßenausbau oder Ersterstellung ?
Soviel schon mal vorweg: Beim Josef-Off-Weg geht es um die „Ersterstellung„, nicht um den sog. Straßenausbau (–>Strabs)!
Ersterstellung: Damit bezeichnet man prinzipiell die Erschließung von Neubaugebieten mit Infrastruktur. Wer dort baut, wird beitragspflichtig über das Erschließungsbeitrags-recht. Denn für Straßenbeleuchtung und Entwässerung sorgt zuerst einmal die Kommu-ne. Diese kann die Kosten bis zu maximal 90 Prozent auf die Anlieger „umlegen“!
Straßenausbau: Laut Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Kommunen Straßenaus-baubeiträge verlangen, wenn es um die „Ertüchtigung“ bereits ersterstellter Straßen geht. Weil Schlaglöcher entstanden sind etc.
Diese Regelung wurde in BY rückwirkend zum 1.1.2018 „gekippt“! Ab diesem Zeitpunkt habe Zahlungsbescheide dazu keine rechtliche Gültigkeit mehr.
Fazit:
Die sog. Ersterstellung für den Josef-Off-Weg ist geltender Beschluss des Bauausschusses vom 10.April 2018, auch für den Zotzenmühlweg und die Älblstraße (siehe auch „Bauausschuss legt Prioritätenliste fest…“).
Kostenmindernd könnte sich ein Gesetz des Bay. Landtags v. 1.4.2016 auswirken, der sog. „Drittelerlass“. Danach kann den Anliegern ein Drittel der Kosten für Erschließungs-maßnahmen erlassen werden, wenn die „Erstbaumaßnahme zwischen April 2012 und März 2021 liegt“.
Mein Antrag dazu an den Weilheimer Stadtrat, vom 30. April 2018, diese Möglichkeit in der örtliche Gemeindeordnung grundsätzlich vorzusehen, wurde bisher noch nicht beschieden.
ah